GMDSS Vorschriften für Sportboote

Die Unterrichtsquellen (U. Hannemann: UKW Betriebszeugnisse für GMDSS, 2000, Delius Klasing und D. Kaun, G. Kurzstiel: Betriebszeugnisse I und II für UKW, 1999, Selbstverlag) sind bedauerlicherweise wider­sprüchlich bezüglich des GMDSS/DSC-Verfahrens für Sportboote. Fündig wurde ich bei der UK Coast Guard Navigation safety leaflets, die aktuelle Vorschriften für Sportboote anbietet (die oben­drein noch mit der COMASAR-Anweisung übereinstimmt!). Enthalten ist auch eine Karte der GMDSS-Gebiete in Europa: die gesamte Küste Großbritaniens ist A1-Gebiet! (vgl. Hannemann S. 104).

Hinweis: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat am 10. Jan. 2002 ein Merkblatt über Neue Funkzeugnisse für den Seefunkdienst herausgegeben, in dem die neuen Prüfunksreichtlinien erläutert werden.
Inzwischen (Okt. 2006) hat sich einiges geändert:

  • Zum Erwerb eines Sportbootführerscheins braucht man kein Funkzeugnis mehr.
  • Dafür muss der Sportbootführer das Betriebszeugnis für die installierte Funkausrüstung besitzen.
  • Ist an Bord — auch eines Charterschiffs — eine Funkanlage installiert, und besitzt der Skipper kein Betriebszeugnis, so stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar! (Ausschalten gilt nicht, ein Bußgeld ist aber erst ab 01.10.2007 fällig.)

Das Merkblatt ist erhältlich bei http://www.bmvi.de/ & Suchen nach "Seefunkdienst", ist sonst sehr schwer zu finden!
Die UK Coastguard teilt in einem Flugblatt für Sportbootfahrer mit, daß die Verpflichtung den internationalen Notrufkanal 16 abzuhören, aufgehoben ist. Sie empfiehlt dringend, Funkgeräte mit DSC anzuschaffen.

Seit Nov. 2012 gelten neue Vorschriften für die Sportbootführerscheine!

GMDSS/DSC Vorschriften für Sportboote
(Quelle: UK Coast Guard Dokument vom 01. Sep. 2009)
  1. MMSI-Nummer der gerufenen Funkstelle ist bekannt:
    über DSC Anrufen & Arbeitskanal vorschlagen (nicht bei Küstenfunkstellen)
    auf dem Arbeitskanal: Anruf der gerufenen Stelle abwarten.
  2. MMSI-Nummer der gerufenen Funkstelle ist nicht bekannt:
    wie im Sprechfunkverfahren üblich auf Kanal 16 anrufen, wenn keine Antwort: auf Kanal 13 versuchen (Kanal 13 ist unter GMDSS als Brücke-zu-Brücke-Kanal vorgesehen).
  3. Notfallalarm geben (Distress Alert)
    Notfallalarm mit DSC aussenden; 15 sec. auf Rückruf des MRCC oder einer Seefunkstelle warten. Nach Rückmeldung des MRCC auf Kanal 16 oder nach weiteren 15 sec. auf Kanal 16 die Notfallmeldung senden:
    • MAYDAY, MAYDAY, MAYDAY
    • This is Schiffsname, Schiffsname, Schiffsname/Rufzeichen
    • MAYDAY
    • eigene MMSI, Schiffsname/Rufzeichen
    • Position
    • Art des Notfalls
    • Beschreibung der benötigten Hilfeleistung
    • Anzahl Besatzungsmitglieder an Bord
    • Zusätzliche Information
    • Over
    Falls nach kurzer Zeit (15-30 sec) kein DSC-Acknowledgement ein­ge­gangen ist und Hilfe von einem anderen Schiff angeboten wurde: RESET DSC-Empfänger (verhindert automatischen Wiederholung des Distress Alerts).
  4. Bei Empfang eines DSC Distress Alerts nicht mit DSC ein Acknowled­gement senden! Das dürfen nur MRCC und Schiffe mit spezieller Ausrüstung! Auf Kanal 16 Notverkehr beobachten; falls kein Notverkehr einsetzt auf Kanal 16 Empfang des Notanrufs bestätigen:
    • MAYDAY
    • MMSI MMSI MMSI (des Schiffs, das den Notruf gesendet hat)
    • This is eigener Schiffsname, Schiffsname, Schiffsname/Rufzeichen
    • Received Mayday
    • Art der angebotenen Hilfeleistung
    • Over
  5. All Ships Call
    Ein Schiff ausserhalb der UKW-Reichweite eines MRCC kann eine Sicherheitsmeldung über DSC an alle Funkstationen absetzen. Nach etwa 15 sec. kann ein Sportboot die Meldung auf Kanal 16 wiederholen:
    • SECURITE, SECURITE, SECURITE
    • All Stations, All Stations, All Stations
    • This is (eigene) MMSI, Schiffsname/Rufzeichen, MMSI, Schiffsname/Rufzeichen, MMSI, Schiffsname/Rufzeichen
    • Text der Sicherheitsmeldung
    • Over

Das Sub-Committee on Radiocommunications and Search and Rescue (COMSAR) hat im Juli 1999 ent­schieden, wie mit DISTRESS RELAY zu verfahren ist. Das Dokument (COMSAR/Circ.21) wurde von der IMO am 25. Jan. 2000 verbreitet, es ist auf der IMO-Website erhältlich. Im Grunde dürfen Schiffe keinen DISTRESS RELAY durch DSC verschicken. Die Benachrichtigung einer Küstenfunkstelle hat durch Sprech­funk auf Kanal 16 zu erfolgen. Ebenso sollte bei eingegangenen DSC-Notrufen kein DSC-ACKNOWLEDGE gesendet werden. Ein Schiff, das einen DISTRESS CALL erhält muss auch Kanal 16 schalten und 5 Minuten abwarten, ob eine KüFuSt den DSC-DISTRESS CALL beantworte bzw. ob Notverkehr einsetzt. Wenn beides nicht zurtifft und das empfangende Schiff sich in der Nähe des Rufers befindet und in der Lage ist, Hilfe zu leisten, kann das RECEIVED MAYDAY mit einem Funkspruch auf Kanal 16 abgegeben werden. Falls das rufende Schiff den DSC-Notruf nicht wiederholt, muss das empfangende Schiff sich mit einer KüFuSt bzw. einem RCC in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen abstimmen.

COMSAR hat ein Flussdiagramm dazu dem Zirkular beigelegt, das auf der Brücke von aus­rüstungs­pflich­tigen Schiffen aufzuhängen ist.

Schema

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